(1)
Bezeichnungen nach § 32 Abs. 1 bestimmt die Landestierärztekammer in den Fachrichtungen
1.
Theoretische Veterinärmedizin,
2.
Tierhaltung und Tiervermehrung,
3.
Lebensmittel tierischer Herkunft,
4.
Klinische Veterinärmedizin,
5.
Methodisch-technische Veterinärmedizin,
6.
Ökologie
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2)
Die Bezeichnung »Öffentliches Veterinärwesen« ist eine Fachgebietsbezeichnung ohne eine Bestimmung nach § 32 Abs. 2.
(3)
Die Bezeichnung »Praktischer Tierarzt« darf zusammen mit nicht mehr als zwei Fachgebietsbezeichnungen geführt werden.