(1)
Vorliegende oder drohende berufliche Streitigkeiten unter den Mitgliedern der einzelnen Kammern, die nicht berufsgerichtlicher Art sind, sollen in einem Vermittlungsverfahren beigelegt werden. § 55 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(2)
Für das Vermittlungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 52 bis 54 maßgebend. Das Sozialministerium und das Ministerium Ländlicher Raum sind ermächtigt, im Benehmen mit dem Justizministerium Ausführungsvorschriften hierzu zu erlassen.