Jurafuchs

§ 50

HBKG
Anerkennung durch andere Kammern
Weiterbildung der Apotheker
Stand 1995-03-16
Die im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Apothekerordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 32 zu führen, gilt auch in Baden-Württemberg. Dasselbe gilt für eine im Anerkennungsverfahren ausgesprochene Verlängerung der Weiterbildungszeit, für an die Weiterbildung gestellte besondere Anforderungen sowie für die Ermächtigung und Zulassung zur Weiterbildung.

Meine Notizen

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