Die im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Apothekerordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 32 zu führen, gilt auch in Baden-Württemberg. Dasselbe gilt für eine im Anerkennungsverfahren ausgesprochene Verlängerung der Weiterbildungszeit, für an die Weiterbildung gestellte besondere Anforderungen sowie für die Ermächtigung und Zulassung zur Weiterbildung.
§ 50
HBKGAnerkennung durch andere Kammern
Weiterbildung der Apotheker
Stand 1995-03-16