(1)
Bezeichnungen nach § 32 Abs. 1 bestimmt die Landeszahnärztekammer in den Fachrichtungen
1.
Konservative Zahnheilkunde,
2.
Operative Zahnheilkunde,
3.
Präventive Zahnheilkunde
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2)
Die Bezeichnung »Öffentliches Gesundheitswesen« ist eine Fachgebietsbezeichnung ohne eine Bestimmung nach § 32 Abs. 2.
(3)
§ 37 findet keine Anwendung.