(1)
Die Weiterbildung in dem Fachgebiet »Öffentliches Veterinärwesen« umfaßt
1.
das Bestehen der Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst,
2.
eine nach dem Bestehen dieser Prüfung abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und
3.
die Vorlage einer fachbezogenen Veröffentlichung, die sich nicht auf die Erkenntnisse der Promotionsarbeit beschränken darf.
Die Anerkennung wird auf Grund der vorzulegenden Nachweise über die Ableistung der Weiterbildung nach Satz 1 erteilt.
(2)
Die Weiterbildung kann auch in zugelassenen tierärztlichen Kliniken oder teilweise bei einem ermächtigten niedergelassenen Tierarzt durchgeführt werden.
(3)
Die Zulassung einer tierärztlichen Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, daß
1.
Tierbehandlungen in so ausreichender Zahl und Art durchgeführt werden, daß der weiterzubildende Tierarzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Fachgebiets, des Teilgebiets oder des anderen Bereichs (Zusatzbezeichnung) vertraut zu machen,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen,
3.
die Weiterbildung in der Regel angemessen vergütet wird.
Dies gilt sinngemäß auch für die anderen Weiterbildungsstätten.