(1)
Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt als allgemeinmedizinische Weiterbildung. Wer eine allgemeinmedizinische Weiterbildung abgeschlossen hat, die die Mindestanforderungen nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt und zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung berechtigt ist, erhält auf Antrag von der Landesärztekammer die Anerkennung, die von Deutschland bei der EU-Kommission notifiziert und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Fachgebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Fachgebietsbezeichnung ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Notifizierung dieser Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Union zu führen.
(2)
Wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erworben oder eine Bescheinigung nach Artikel 30 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erhalten hat und nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung befugt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, erhält von der Landesärztekammer auf Antrag die Anerkennung, die in Baden-Württemberg allgemeinmedizinisch weitergebildeten Ärztinnen und Ärzten nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 erteilt wird. Stimmt das Diplom, das Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis nicht mit der für den betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat in der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsbezeichnung überein, ist die Berechtigung nur zu erteilen, wenn die zuständige Stelle dieses Mitglied- oder Vertragsstaates bescheinigt, dass damit eine Ausbildung im Sinne des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen wird, die dieser Mitglied- oder Vertragsstaat der aufgeführten Ausbildungsbezeichnung gleichstellt.
(3)
Die Landesärztekammer rechnet auf Antrag die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten in der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf eine Ausbildung nach Absatz 1 an, wenn die den Antrag stellende Person nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung befugt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben und eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Mitglied- oder Vertragsstaates vorlegt, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass diese Ausbildung nach dem Recht dieses Mitglied- oder Vertragsstaates zur Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist.