Die bisher von den Kammern ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, daß die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung bestimmten oder zugelassenen entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind.
§ 77
HBKG* Übergangsregelungen
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
Stand 1995-03-16