Gegen Kammermitglieder, die als Beamte disziplinären Maßnahmen unterliegen, findet ein berufsgerichtliches Verfahren wegen berufsrechtswidriger Handlungen, die innerhalb des Dienstes begangen wurden, nicht statt, bei außerhalb des Dienstes begangenen nur, wenn die oberste Dienstbehörde des Beamten zustimmt.
§ 57
HBKGBerufsgerichtliche Verfahren gegen Beamte
Allgemeines
Stand 1995-03-16