Das Anerkennungsverfahren nach den §§ 36, 36a und 36c zum Führen einer Bezeichnung nach § 33 kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. Die §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
§ 36b
HBKGEinheitlicher Ansprechpartner
Allgemeines
Stand 1995-03-16