In der Satzung über das Wahlverfahren kann, wenn Bezirkskammern bestehen, bestimmt werden, daß die Mitglieder der Vertreterversammlung durch die Vertreterversammlungen der Bezirkskammern gewählt werden.
§ 12
HBKGWahl der Vertreterversammlung durch Bezirkskammern
Aufbau der Kammern
Stand 1995-03-16