(1)
Gegen die Entscheidung der Bezirksberufsgerichte und ihrer Vorsitzenden steht dem Beschuldigten und dem Vorstand der Kammer innerhalb zweier Wochen nach der schriftlichen Eröffnung die Berufung an das Landesberufsgericht zu. Der Vorstand der Kammer kann davon auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen. Er kann den Vorsitzenden ermächtigen, die ihm zustehenden Rechte auszuüben.
(2)
Die Entscheidungen der Landesberufsgerichte sind endgültig.
(3)
§ 60 Abs. 3 findet Anwendung.