(1)
Die Vertreterversammlung beschließt auf Grund des Voranschlags des Haushaltsausschusses den Haushaltsplan sowie Art und Höhe der Umlage.
(2)
Die Umlage bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, der eine Abschrift des Haushaltsplans vorzulegen ist.