Jurafuchs

§ 18

HBKG
Aufgaben der Vertreterversammlung
Aufbau der Kammern
Stand 1995-03-16
(1)
Die Vertreterversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Kammer. Sie kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten durch Satzung auf den Vorstand oder auf Ausschüsse übertragen. Nicht übertragen kann sie die Beschlussfassung über Satzungen, über die Feststellung des Haushaltsplans sowie über die Art und Höhe des Kammerbeitrags.
(2)
Die Vertreterversammlung wählt die Mitglieder der in den Satzungen vorgesehenen Ausschüsse und aus ihrer Mitte die Mitglieder des Kammervorstands. Bei der Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und des Kammervorstandes sollen Frauen und Männer in gleicher Zahl berücksichtigt werden.
(3)
Über die Sitzungen der Vertreterversammlung sind Niederschriften anzufertigen, aus denen die Beschlüsse im ungekürzten Wortlaut ersichtlich sein müssen.

Meine Notizen

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