(1)In dem Antrag sind der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel anzugeben.(2)Er ist durch Vermittlung des Vorstandes der Kammer bei dem Berufsgericht einzureichen, dessen Entscheidung angefochten wird.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 66 Voraussetzungen für die Wiederaufnahme§ 68 Wiederaufnahmeantrag und Vollstreckung →