(1)
Bezeichnungen nach § 32 Abs. 1 bestimmt die Landesärztekammer in den Fachrichtungen
1.
Konservative Medizin,
2.
Operative Medizin,
3.
Nervenheilkundliche Medizin,
4.
Theoretische Medizin,
5.
Ökologie,
6.
Methodisch-technische Medizin
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2)
Die Bezeichnung »Öffentliches Gesundheitswesen« ist eine Fachgebietsbezeichnung ohne eine Bestimmung nach § 32 Abs. 2.
(3)
Die Landesärztekammer regelt die allgemeinmedizinische Weiterbildung in ihrer Weiterbildungsordnung unter Beachtung der Mindestanforderungen für die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muss insbesondere einige Abschnitte einer Vollzeitausbildung umfassen, solange dies europarechtlich gefordert ist.