Jurafuchs

§ 60

HBKG
Bezirksberufsgericht
Zuständigkeit und Verfahren der Berufsgerichte
Stand 1995-03-16
(1)
Das berufsgerichtliche Verfahren findet im ersten Rechtszug vor den Bezirksberufsgerichten statt. Örtlich zuständig ist das Bezirksberufsgericht, in dessen Bezirk das Kammermitglied seinen Beruf ausübt oder, wenn es seinen Beruf nicht ausübt, seinen Wohnsitz hat.
(2)
In leichten und einfachen Fällen kann der Vorsitzende des Bezirksberufsgerichts die Maßnahme der Warnung oder des Verweises aussprechen, wenn der Beschuldigte die berufsrechtswidrige Handlung zugibt.
(3)
Der Beschuldigte kann einen Rechtsbeistand zu seiner Unterstützung beiziehen.

Meine Notizen

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