(1)
Die in die Vertreterversammlung gewählten (§ 11 Abs. 1) und die ihr hinzutretenden (§ 11 Abs. 2) Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Der Vorstand kann davon befreien.
(2)
Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Wahlperiode hinaus bis zum ersten Zusammentritt der neuen Vertreterversammlung.
(3)
Sämtliche Mitglieder der Vertreterversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der Kammermitglieder und nicht an Aufträge und Weisungen gebunden.