(1)
Kammermitglieder, die eine Fachgebietsbezeichnung führen, dürfen grundsätzlich nur in diesem Fachgebiet tätig sein. Kammermitglieder, die eine Teilgebietsbezeichnung führen, müssen auch in dem Teilgebiet tätig sein, dessen Bezeichnung sie führen.
(2)
Wer eine Fachgebietsbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch einen Vertreter, der dieselbe Fachgebietsbezeichnung führt, vertreten lassen.