Im Verfahren vor den Berufsgerichten sind die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei entsprechend anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 63 Zeugen und Sachverständige§ 65 Vollstreckung der Entscheidungen →