Jurafuchs

§ 27

HBKG
Auskunfts- und Nachweispflicht
Beiträge
Stand 1995-03-16
(1)
Die Beitragspflichtigen haben der Kammer auf Verlangen ihre gesamten Berufseinnahmen oder beruflichen Einkünfte, die Apotheker auch den Gewerbesteuermessbetrag, anzugeben, wenn von deren Höhe die Umlage abhängt. Die Kammern sind berechtigt, die Vorlage geeigneter Nachweise zu verlangen.
(2)
Verweigert ein Beitragspflichtiger diese Angaben oder Nachweise oder liegen Gründe für die Annahme vor, dass die Angaben oder Nachweise falsch sind, sind die Kammern berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge die in Absatz 1 genannten Bemessungsgrundlagen nach Information des Beitragspflichtigen bei den Finanzbehörden zu erheben.

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