(1)
Antragstellende Personen mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen Befähigungsnachweis (Ausbildungsnachweis) über eine Weiterbildung aus einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat, die nach dem Recht der Europäischen Union automatisch anzuerkennen sind oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach Unionsrecht gleichstehen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 33.
(2)
Antragstellende Personen mit einem Ausbildungsnachweis über eine Weiterbildung aus einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat, die die Voraussetzung nach Absatz 1 nicht erfüllen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 33, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung der antragstellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung der jeweils zuständigen Kammer geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, die im Rahmen der entsprechenden Weiterbildung nach diesem Gesetz und der Weiterbildungsordnung erworben werden. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Rahmen einer Berufspraxis erworben wurden oder durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Staat die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Liegen wesentliche Unterschiede vor, muss der Nachweis geführt werden, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die zur Anerkennung des Ausbildungsnachweises erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte können wahlweise eine Eignungsprüfung ablegen oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren.
(3)
Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragsunterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen, ist über die Anerkennung zu entscheiden. In den Fällen des Absatzes 2, in denen über die Durchführung der Eignungsprüfung zu entscheiden ist, verlängert sich die Frist um einen Monat. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes muss die Entscheidung innerhalb kürzester Frist erfolgen, soll aber innerhalb von zwei Monaten getroffen werden.
(4)
Legt die zuständige Kammer fest, dass eine Eignungsprüfung nach Absatz 2 Satz 7 zu absolvieren ist oder entscheidet sich die antragstellende Person nach Absatz 2 Satz 8 für eine Eignungsprüfung, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können.
(5)
Die antragstellenden Personen haben der Kammer zur Bewertung der Gleichwertigkeit alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Das Antragsverfahren muss elektronisch abgewickelt werden können. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, ist die Kammer berechtigt, beglaubigte Kopien von den für die Anerkennung erforderlichen Nachweisen anzufordern. Satz 2 findet keine Anwendung auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung.
(6)
Die Kammer teilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates, EWR-Staates oder Vertragsstaates auf Ersuchen die Daten mit, die für die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt und für die Anerkennung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt erforderlich sind und bestätigt gegebenenfalls, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die Kammer darf Auskünfte nach Satz 1 von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates, EWR-Staates oder Vertragsstaates einholen, wenn sie begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der antragstellenden Person hat.
(7)
Antragstellende Personen, denen eine Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 erteilt wurde, haben die Bezeichnung zu führen, die aufgrund einer entsprechenden Weiterbildung in Baden-Württemberg erworben wird.
(8)
Einzelheiten zur Ausgestaltung der Anerkennungsverfahren regeln die Kammern in ihren Weiterbildungsordnungen nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG.
(9)
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.