Jurafuchs

§ 21

HBKG
Berufsgerichte
Aufbau der Kammern
Stand 1995-03-16
(1)
Jede Kammer hat ein Landesberufsgericht und Bezirksberufsgerichte zu bilden. Die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer bilden für jeden Regierungsbezirk ein Bezirksberufsgericht, die Landestierärztekammer, die Landesapothekerkammer sowie die Landespsychotherapeutenkammer für die Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen sowie für die Regierungsbezirke Karlsruhe und Freiburg je ein Bezirksberufsgericht.
(2)
Das Landesberufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern, das Bezirksberufsgericht mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Zum Vorsitzenden kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter bestellt werden; ein Beisitzer des Landesberufsgerichtes muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen, die übrigen Beisitzer müssen Kammermitglieder sein. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(3)
Die Mitglieder der Berufsgerichte besitzen als solche richterliche Unabhängigkeit. Sie werden auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Für Mitglieder, die während dieser Zeit ausscheiden, sind neue für die Dauer von fünf Jahren zu berufen. Die Mitglieder der Berufsgerichte dürfen nicht anderen Organen der Kammer oder der Vertreterversammlung, dem Vorstand sowie dem Haushaltsausschuss einer Untergliederung gemäß § 22 angehören, Bedienstete der Kammer sein oder staatliche Aufsichtsbefugnisse über die Kammer oder ihre Mitglieder ausüben; über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(4)
Die Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der Kammer von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Justizministerium bestellt.
(5)
Für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.

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