(1)
Das Nähere über die Berufspflichten regelt die Berufsordnung. Sie hat insbesondere vorzusehen, daß die Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Notfalldienst nur für einen räumlich abgegrenzten Bereich gilt, und daß von der Teilnahme am Notfalldienst aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen oder besonders belastender familiärer Pflichten sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden kann. Bei öffentlichem Bedürfnis können die Kammern vorsehen, dass der Notfalldienst in zentralen Notfalleinrichtungen abzuleisten ist. Dies gilt unabhängig davon, in wessen Trägerschaft die zentralen Notfalleinrichtungen stehen. Für die Kosten, welche im Zusammenhang mit der Durchführung des Notfalldienstes, insbesondere für die Nutzung von zentralen Notfalleinrichtungen entstehen, können die Kammern eine Umlage von den zum Notfalldienst Verpflichteten erheben.
(2)
Die Berufsordnung hat außerdem vorzusehen, dass die Kammermitglieder zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Deckung von sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüchen verpflichtet sind, soweit das Kammermitglied nicht in vergleichbarem Umfang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Haftpflichtansprüche abgesichert ist oder das Kammermitglied nach den Grundsätzen der Amtshaftung von der Haftung freigestellt ist. Die Berufsordnung hat darüber hinaus vorzusehen, dass die Kammermitglieder das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung auf Verlangen gegenüber der Kammer nachzuweisen haben. Die Kammer ist zuständige Stelle im Sinne von § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.
(3)
Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 PartGG, wenn sie eine hinreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden unterhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 5 000 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb des Versicherungsjahrs verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partnerinnen und Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
(4)
Die Berufsordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere hinsichtlich
1.
der Einhaltung der Pflicht zur Verschwiegenheit und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
2.
der Einhaltung der Pflicht, sich beruflich fortzubilden,
3.
der Mitwirkung an Maßnahmen der Kammer oder eines von ihr beauftragten Dritten, die der Sicherung und Kontrolle der Qualität ärztlicher, zahnärztlicher, tierärztlicher, pharmazeutischer oder psychotherapeutischer Leistungen sowie deren Zertifizierung dienen,
4.
der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
5.
der Praxisankündigung, der Praxisschilder, der Apothekenankündigung, der Apothekenschilder und der Apothekennamen,
6.
der Durchführung von Sprechstunden,
7.
der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit,
8.
der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
9.
der Werbung, bei Apotheken auch der Wettbewerbshandlungen,
10.
der Verordnung und Empfehlung von Heil- oder Hilfsmitteln,
11.
des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
12.
der Beschäftigung und angemessenen Vergütung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern sowie der Ausbildung der Famuli und Praktikanten,
13.
der Ausbildung zu Helferberufen,
14.
der Einrichtung, Ausstattung und des Betriebs von tierärztlichen Kliniken,
15.
der Durchführung von Sektionen.