(1)
Bezeichnungen nach § 32 Abs. 1 bestimmt die Landesapothekerkammer in den Fachrichtungen
1.
Arzneimittelversorgung und -information,
2.
Arzneimittelentwicklung, -herstellung und -kontrolle,
3.
Theoretische Pharmazie,
4.
Ökologie
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2)
Die Bezeichnung »Öffentliches Gesundheitswesen« ist eine Fachgebietsbezeichnung ohne eine Bestimmung nach § 32 Abs. 2.
(3)
§ 37 findet keine Anwendung.