(1)
Die Verfahrenskosten bestehen aus Gebühren und Auslagen.
(2)
Als Auslagen gelten:
1.
Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige,
2.
Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder des Berufsgerichts,
3.
Kosten der Bereitstellung von Räumen bei Geschäften außerhalb des Sitzes des Berufsgerichts,
4.
Postgebühren für Zustellungen und Ladungen und für die auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie Fernschreib- und Fernsprechgebühren,
5.
Schreibgebühren im Sinne des Gerichtskostengesetzes,
6.
Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen.
(3)
In der berufsgerichtlichen Entscheidung wird bestimmt, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Sie sind dem Beschuldigten aufzuerlegen, soweit er verurteilt wird. Stehen die Verfahrenskosten außer Verhältnis zu dem Verschulden, so kann von der Erhebung ganz oder teilweise abgesehen werden.
(4)
Hat ein Kammermitglied eine Anzeige wider besseres Wissen oder grob fahrlässig erstattet und dadurch ein Ermittlungsverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren veranlaßt, so können ihm die dadurch entstandenen Verfahrenskosten auferlegt werden; außerdem kann die Veröffentlichung der Entscheidung auf seine Kosten angeordnet werden. Zuständig ist das Bezirksberufsgericht, bei dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig geworden ist oder, wenn noch kein Berufsgericht mit der Sache befaßt war, das Bezirksberufsgericht, das für das berufsgerichtliche Verfahren zuständig gewesen wäre. Gegen die Entscheidungen steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach Eröffnung die Beschwerde an das Landesberufsgericht zu.