Jurafuchs

§ 36c

HBKG
Anerkennung von in einem Drittstaat absolvierten Weiterbildungen
Allgemeines
Stand 1995-03-16
(1)
Antragstellende Personen mit einem Ausbildungsnachweis von außerhalb des Gebiets der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Staats, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Drittstaat) erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 33, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.
(2)
Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 36a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des gesamten Fachgebietes bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der antragstellenden Person liegen, von dieser nicht vorgelegt werden können.
(3)
§ 36a Absätze 3 bis 5 sowie 7 bis 9 gelten entsprechend.

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