(1)
Wahlberechtigt und wählbar zur Vertreterversammlung (§ 11 Abs. 1) sind alle Kammermitglieder (§ 2), deren Wahlrecht und Wählbarkeit nicht verloren gegangen ist (§ 14).
(2)
Das Wahlrecht und die Wählbarkeit der Mitglieder nach § 2 Absatz 2 und Absatz 3 kann die Kammer durch Satzung ausschließen.