Die Verfahrenskosten sind von der Geschäftsstelle des Berufsgerichts erster Instanz entsprechend den für die Beitreibung der Kosten des gerichtlichen Bußgeldverfahrens geltenden Vorschriften beizutreiben.
§ 74
HBKGBeitreibung der Verfahrenskosten
Kosten des Berufsgerichts- und Vermittlungsverfahrens
Stand 1995-03-16