(1)
Die Kammern haben ihre Erträge und Aufwendungen fortlaufend zu buchen und nach Ablauf jedes Kalenderjahres in einem Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Rechnung abzulegen.
(2)
Der Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ist vom Haushaltsausschuss unter Zuziehung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers zu prüfen.
(3)
Jedem Beitragspflichtigen ist Gelegenheit zu geben, Einsicht in den Jahresabschluss zu nehmen. Ort und Dauer der Gelegenheit zur Einsichtnahme sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu geben.
(4)
Die Prüfungsbemerkungen und die Einwendungen der Beitragspflichtigen sind zu erledigen.
(5)
Nach Beseitigung aller Anstände erteilt die Vertreterversammlung dem für die Rechnungsführung Verantwortlichen Entlastung.