(1)
Der Haushaltsausschuss oder ein von ihm Beauftragter setzt für die einzelnen Kammermitglieder den Beitrag fest. Der Haushaltsausschuss entscheidet über Stundung und Erlaß und bestimmt, ob Beiträge, die verspätet entrichtet werden, angemessen zu verzinsen sind.
(2)
Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet der Vorstand.