(1)
Der Vorsitzende des Bezirksberufsgerichts und der Vorsitzende des gemischten Vermittlungsausschusses können die nach § 53 geschuldeten Aufschlüsse verlangen und die Beteiligten zu Verhandlungen laden.
(2)
Die Geladenen erhalten für bare Auslagen und Zeitversäumnis Entschädigung nach den für die Mitglieder der Vertreterversammlung geltenden Bestimmungen.
(3)
Unentschuldigtes Ausbleiben geladener Kammermitglieder und Verweigerung der nach § 53 geschuldeten Aufschlüsse kann der Vorsitzende des Bezirksberufsgerichts, dem sie unterstehen, mit einem Ordnungsgeld bis zu 150 Euro ahnden. Gegen die Verhängung des Ordnungsgeldes ist einmalige Beschwerde binnen zweier Wochen nach der Eröffnung an den Vorsitzenden des Landesberufsgerichts zulässig.
(4)
Das Vermittlungsverfahren endet mit einer Empfehlung an die beteiligten Parteien. Der Verstoß gegen die Empfehlung begründet die Vermutung einer berufsrechtswidrigen Handlung.