Nach dem Erlass einer neuen oder geänderten Vorschrift nach § 9a Absatz 1 überwacht die Kammer deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und trägt Entwicklungen, die nach dem Erlass der Vorschriften eingetreten sind, gebührend Rechnung.
§ 9c
HBKGÜberwachung nach Erlass
Satzungen
Stand 1995-03-16