Die Kammern können in ihren Weiterbildungsordnungen eine Evaluation ihrer Weiterbildungen in regelmäßigen Abständen zum Zwecke der Qualitätssicherung in der Weiterbildung der Heilberufe vorsehen und hierzu personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und veröffentlichen. Die Ergebnisse können den Kammermitgliedern und anderen Personen mit einem berechtigten Interesse zusammengefasst oder einzelfallbezogen zugänglich gemacht werden. Das Nähere, insbesondere welche erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet sowie in welchem Umfang und in welcher Form sie innerhalb und außerhalb der Kammern veröffentlicht werden, regeln die Weiterbildungsordnungen. Die Träger der Weiterbildungsstätten, die zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglieder und die eine Weiterbildung ableistenden Kammermitglieder sind gegenüber den Kammern zur Mitwirkung und zur Angabe personenbezogener Daten verpflichtet.
§ 40a
HBKGQualitätssichernde Maßnahmen in der Weiterbildung
Weiterbildung der Ärzte, spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
Stand 1995-03-16