Jurafuchs

§ 65

HBKG
Vollstreckung der Entscheidungen
Zuständigkeit und Verfahren der Berufsgerichte
Stand 1995-03-16
(1)
Warnung und Verweis gelten mit der Rechtskraft der Entscheidung als erteilt.
(2)
Geldbußen sind entsprechend den für die Vollstreckung von gerichtlichen Bußgeldentscheidungen geltenden Vorschriften zu vollstrecken. Vollstreckungsbehörde ist die Geschäftsstelle des Berufsgerichts erster Instanz, soweit sich nicht der Vorsitzende dieses Gerichts die Vollstreckung ganz oder teilweise vorbehalten hat. Die Geldbußen fließen der Kammer zu.
(3)
Die Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen der Kammer sowie die Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit in die Organe der Kammer werden mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam.

Meine Notizen

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