(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Meldepflichten nach § 3 oder nach der Meldeordnung der jeweiligen Kammer zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kammer.