Jurafuchs

§ 49

HBKG
Inhalt und Durchführung der Weiterbildung
Weiterbildung der Apotheker
Stand 1995-03-16
(1)
Die Weiterbildung nach § 34 umfaßt für Apothekerinnen und für Apotheker insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Abgabe und Wirkungsweise der Arzneimittel einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt.
(2)
Die Zulassung eines Instituts, einer Apotheke, einer Krankenhausapotheke, eines Betriebes der pharmazeutischen Industrie oder einer sonstigen Einrichtung als Weiterbildungsstätte im Sinne des § 35 Abs. 1 setzt voraus, daß
1.
die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang dem weiterzubildenden Apotheker oder der weiterzubildenden Apothekerin die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachgebiets oder Teilgebiets zu erwerben, auf das sich die Bezeichnung nach § 32 bezieht,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie Rechnung tragen,
3.
die Weiterbildung in der Regel angemessen vergütet wird.
(3)
Zeiten beruflicher Tätigkeit als Apothekenleiterin, Apothekenleiter oder als Leiterin oder Leiter im Sinne von § 14 Abs. 1 AMG sind nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung auf die Weiterbildungszeit für Fachgebiete und Teilgebiete anrechnungsfähig, soweit die ermächtigte Person nicht Mitarbeiter der Apothekenleiterin oder des Apothekenleiters ist.

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