(1)
Die Bestimmungen des § 71 Abs. 2 über Auslagen gelten auch für das Vermittlungsverfahren.
(2)
Die Begleichung dieser Auslagen bildet einen Teil des Vermittlungsvorschlags.
(3)
Wird der Vermittlungsvorschlag nicht angenommen, so sind die baren Auslagen als Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens zu behandeln, wenn ein solches eingeleitet wird. Geschieht dies nicht, so bestimmt der Vorstand der Kammer endgültig, wie die baren Auslagen durch die Beteiligten zu erstatten sind.