Jurafuchs

§ 1

BremSchVwG
Allgemeines
Schulverwaltung und Qualitätssicherung
Stand 2021-07-30
(1)
Die Aufsicht des Staates über das Schulwesen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 28 der Bremischen Landesverfassung umfasst unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen die Verwaltung des öffentlichen Schulwesens ( §§ 2 bis 6 ), die Rechtsaufsicht in Angelegenheiten der den Stadtgemeinden obliegenden äußeren Schulverwaltung und die Fachaufsicht über die Schulen ( §§ 11 und 12 ), die externe Evaluation ( § 13 ), sowie die Aufsicht über die Erfüllung der Schulpflicht.
(2)
Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht die Hochschulen und die Einrichtungen der Weiterbildung
(3)
Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des Bremischen Schulgesetzes .

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