(1)
Vollversammlungen aller Personengruppen einer Schule oder einzelner Personengruppen können auf Beschluss der Schulkonferenz oder auf Antrag einer durch Satzung festzulegenden Mindestzahl einer Personengruppe, bei nur einzelnen Personengruppen auf Beschluss der jeweiligen Beiräte oder der Gesamtkonferenz durchgeführt werden.
(2)
Eine Vollversammlung kann Empfehlungen oder Aufträge zur Prüfung und Entscheidung an das zuständige Schulgremium beschließen. Sie kann eine Urabstimmung der beteiligten Personengruppen selbst durchführen oder veranlassen.
(3)
Eine Urabstimmung soll in schriftlicher und geheimer Stimmabgabe außerhalb einer Vollversammlung durchgeführt werden. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.