Jurafuchs

§ 57

BremSchVwG
Klassenelternversammlung, Elternsprecher/Elternsprecherinnen
Elternvertretung
Stand 2021-07-30
(1)
Die Erziehungsberechtigten jeder Klasse bilden die Klassenelternversammlung. Die Klassenelternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch; in ihr sollen pädagogische und organisatorische Fragen von allgemeinem Interesse besprochen und die Erziehungsberechtigten über wesentliche Vorgänge aus der Arbeit der Klasse informiert werden. Sie wählt unverzüglich nach Beginn des Schuljahres zwei Klassenelternsprecherinnen oder Klassenelternsprecher auf zwei Schuljahre aus ihrer Mitte. Die Klassenelternversammlung kann darüber hinaus andere Eltern für besondere schulische Aufgaben mit beratender Stimme in den Elternbeirat delegieren.
(2)
Die Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher vertreten die Interessen der Klassenelternschaft. Insbesondere haben sie die Aufgabe,
(3)
In Bereichen, in denen die Schülerinnen und Schüler nicht in Klassen unterrichtet werden, wählt jede Jahrgangsstufe dieses Bereichs ihre Jahrgangselternsprecherinnen und Jahrgangselternsprecher aus ihrer Mitte. Ihre Zahl entspricht höchstens der Zahl der Jahrgangsschülersprecherinnen und Jahrgangsschülersprecher. Absatz 2 gilt entsprechend. In den Bildungsgängen der Berufsschule gilt dies, wenn der Elternbeirat entsprechend beschlossen hat.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →