(1)
Mitglieder der Fachkonferenzen sind alle Lehrkräfte eines Faches, unter ihnen die Fachsprecherin oder der Fachsprecher als Vorsitzende oder Vorsitzender. Die Fachkonferenzen erarbeiten die Entscheidungsvorlagen für die Schulleitung und die Beschlussvorlagen für die Gesamtkonferenz. Sie koordinieren die Angelegenheiten des entsprechenden Fachunterrichts und entscheiden hierüber. Die Beschlüsse der Fachkonferenzen sind verbindlich im Rahmen der Vorgaben.
(2)
Die Fachkonferenzen können in Fachbereichskonferenzen zusammengefasst werden. Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend.
(3)
In den allgemeinbildenden Schulen sind schulübergreifende Fachkonferenzen zu bilden, wenn ein Fach an einer Schule durch nicht mehr als zwei Lehrkräfte vertreten ist oder wenn die Mehrzahl der Jahrgangsstufen in einem Bildungsgang einzügig geführt wird. Absatz 1 gilt entsprechend. Sind ihre Entscheidungen nicht mit den verbindlichen Vorgaben einer Schule zu vereinbaren, muss die Schulleitung dieser Schule hierüber erneut entscheiden. Führt diese Entscheidung nicht zu einer Vereinbarkeit, entscheiden die Schulleitungen der beteiligten Schulen in einer gemeinsamen Sitzung.