Jurafuchs

§ 90

BremSchVwG
Niederschrift
Gemeinsame Wahl- und Verfahrensvorschriften
Stand 2021-07-30
(1)
Über das Ergebnis jeder Sitzung einer Konferenz oder ihrer Ausschüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die der oder die Vorsitzende und der Schriftführer oder die Schriftführerin zu unterzeichnen haben.
(2)
Beschlüsse sind eindeutig zu formulieren und als solche zu kennzeichnen. Durch Rechtsvorschrift, Verwaltungsanordnung oder Anweisung kann vorgeschrieben werden, dass die Niederschrift ausführlicher zu gestalten ist. Die Niederschriften sind dem Schulleiter oder der Schulleiterin zuzuleiten. Jedes Mitglied hat das Recht, die Protokolle seines Gremiums einzusehen.

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