Jurafuchs

§ 78

BremSchVwG
Gesamtvertretung der Eltern
Überschulische Gremien
Stand 2021-07-30
(1)
Die Gesamtvertretungen der Eltern sind die Zentralelternbeiräte. Sie bestehen aus den Vorsitzenden der schulartbezogenen Ausschüsse des Gesamtelternbeirats der jeweiligen Stadtgemeinde. Statt der Vorsitzenden können auch andere gewählte Vertreter oder Vertreterinnen der Ausschüsse Mitglied des Zentralelternbeirats sein. Ein Gesamtelternbeirat besteht aus den Schulelternsprecherinnen und Schulelternsprechern sowie aus den Sprecherinnen und Sprechern der Abteilungen, sofern sie eine Schulart im Sinne des Bremischen Schulgesetzes bilden. Statt der Schulelternsprecher und Schulelternsprecherinnen können auch andere gewählte Vertreter oder Vertreterinnen des Elternbeirats sowie der Abteilungen Mitglieder des Gesamtelternbeirats sein.
(2)
Die Zentralelternbeiräte können in Einzelfällen ihre Befugnisse auf ihren Gesamtelternbeirat oder auf einzelne Ausschüsse ihres Gesamtelternbeirats übertragen. Die zuständige Schulbehörde ist hierüber zu unterrichten.
(3)
Die Bildung, Zusammensetzung und Befugnisse von Ausschüssen regelt der jeweilige Zentralelternbeirat durch Geschäftsordnung.

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