Jurafuchs

§ 23

BremSchVwG
Satzungsbefugnis der Schule
Allgemeine Rechtsverhältnisse
Stand 2021-07-30
(1)
Die Entscheidungen der Organe der Schule ( § 26 ) sind verbindliche Entscheidungen der Schule.
(2)
Jede Schule kann sich eine Satzung geben. Durch die Satzung können neben den in diesem Gesetz besonders benannten Regelungsbefugnissen andere Formen der schulischen Entscheidungsfindung als die nach diesem Gesetz vorgesehenen beschlossen werden. § 30 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Satzung bedarf der Zustimmung von jeweils zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtkonferenz und der Schulkonferenz. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Senatorin für Kinder und Bildung, in Bremerhaven auch der des Magistrats. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung demokratischen Prinzipien entspricht, eine angemessene Einflussnahme aller in der Schule vertretenen Personengruppen gewährleistet ist und die staatliche Verantwortung für die Schule nicht beeinträchtigt wird.

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