Jurafuchs

§ 21

BremSchVwG
Rechtsstellung der Schule und Selbstbewirtschaftung
Allgemeine Rechtsverhältnisse
Stand 2021-07-30
(1)
Die Schule ist nicht rechtsfähig. Sie kann auf der Grundlage einer allgemeinen Zustimmung der Stadtgemeinde im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für die Stadtgemeinde abschließen und für sie im Rahmen dieser Mittel Verpflichtungen eingehen oder Nutzungsverträge über ihre Räume oder ihr Grundstück abschließen. Die der Schule zur Verfügung stehenden Mittel unterliegen der haushaltsrechtlichen Bewirtschaftung durch die Schule, die eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt zu bestellen hat. Voraussetzung für die Zustimmung nach Satz 2 ist, dass die jeweilige Schule durch ein geeignetes Bewirtschaftungsverfahren sicherstellen kann, dass das verfügbare Ausgabenvolumen nicht überschritten wird und die Mittelbewirtschaftung jederzeit überprüfbar ist.
(2)
Rechtsgeschäfte im Rahmen der Selbstbewirtschaftung dürfen nur mit dem Ziel abgeschlossen werden, unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung des Auftrags der Schule zu dienen. Nutzungsverträge über Räume und Grundstück dürfen nicht zur Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Unterrichts und des übrigen Schullebens führen.
(3)
Die Schule hat eine vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unabhängige schulinterne Haushaltsprüfung einzurichten, die zur jederzeitigen Überprüfung der Einnahmen und Ausgaben berechtigt ist und verpflichtet ist, einmal im Schuljahr der Schulkonferenz einen Prüfbericht vorzulegen, der auch zur Zweckmäßigkeit im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Stellung nimmt. Die Schule ist verpflichtet, jederzeit auf Verlangen der zuständigen Schulbehörde Einsicht in die Unterlagen über die Selbstbewirtschaftung zu geben und geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen. Die Stadtgemeinden stellen den Schulen ein geeignetes Instrumentarium für ihre Selbstbewirtschaftung zur Verfügung und können weitere Auflagen zur angemessenen betriebswirtschaftlichen Überprüfung machen.
(4)
Auch das im Rahmen der Selbstbewirtschaftung der Schule zur Verfügung gestellte und das durch die Schule erworbene Vermögen ist von der Schule sorgfältig zu behandeln und zu verwalten. Die Stadtgemeinde wird über ihr in Satz 1 genanntes Vermögen nur verfügen, sofern zwingende Gründe es erfordern.

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