Jurafuchs

§ 34

BremSchVwG
Zusammensetzung der Schulkonferenz
Konferenzen
Stand 2021-07-30
(1)
Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter und einem Mitglied des nichtunterrichtenden Personals beträgt an Schulen mit

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 beträgt die Zahl an Grundschulen zehn stimmberechtigte Mitglieder. An Schulen mit Ausbildungsbeirat sind zusätzlich vier Vertreterinnen oder Vertreter des Ausbildungsbeirats stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz; bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz auf ein anderes Mitglied der Schulkonferenz delegieren. Der Schulkonferenz gehört eine Vertreterin oder ein Vertreter des nicht-unterrichtenden Personals mit beratender Stimme an. An Grundschulen sind zusätzlich vier Vertreterinnen und Vertreter des Schülerbeirats Mitglieder mit beratender Stimme.

(2)
Die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 und 2 besteht

Unter den Vertreterinnen und Vertretern der Gesamtkonferenz müssen Lehrkräfte, sozialpädagogische Fachkräfte und Betreuungskräfte nach Möglichkeit im Verhältnis ihres stellenmäßigen Anteils in der Gesamtkonferenz zum Zeitpunkt der Wahl vertreten sein, wobei gegebenenfalls zugunsten der Lehrkräfte aufgerundet wird.

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