Jurafuchs

§ 48

BremSchVwG
Aufgaben
Schülervertretung
Stand 2021-07-30
(1)
Der Schülerinnen- und Schülerbeirat berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die die Schüler und Schülerinnen in der Schule betreffen, soweit nicht eine Konferenz zuständig ist. Ihm ist vor Beschlüssen von Konferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit sein werden, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Schülerinnen- und Schülerbeirat hat weiterhin folgende Aufgaben:
1.
Vertretung der fachlichen, kulturellen und sozialen Interessen der Schülerinnen und Schüler;
2.
Auswertung von Beschlüssen der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz;
3.
Verwendung der dem Schülerinnen- und Schülerbeirat zur Verfügung stehenden Mittel;
4.
Wahl der Schülervertreterinnen und Schülervertreter in die Schulkonferenz und in die Gesamtvertretung.
(2)
Der Schülerinnen- und Schülerbeirat vertritt die Schülerschaft gegenüber der Schulleitung und den Schulbehörden, sofern ihre Anliegen nicht durch die Schulkonferenz geregelt oder vertreten werden.

Meine Notizen

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