(1)
Fortbildung ist Teil der Personalentwicklung.
(2)
Die Fortbildung dient der Sicherung und der Ergänzung der beruflichen Qualifikation der Lehrkräfte und des nicht-unterrichtenden Personals. Sie soll diesem Personal die notwendigen Qualifikationen vermitteln, die für die differenzierten Anforderungen in der Schule und die sich wandelnde Arbeitsorganisation und Aufgabenteilung erforderlich sind.
(3)
Die Fortbildung der Lehrkräfte ist Voraussetzung für die Qualitätssicherung der unterrichtlichen und sonstigen schulischen Arbeit. Sie soll befähigen, professionell auf veränderte Anforderungen zu reagieren, und auch zur kritischen Auseinandersetzung mit der eigenen Berufsausübung und damit zur Verbesserung der Arbeit der Lehrkräfte beitragen. Sie umfasst pädagogische, didaktische, fachwissenschaftliche und arbeitsorganisatorische Inhalte und soll, soweit ein Praxisbezug geboten ist, möglichst in Verbindung mit dem Arbeitsplatz in der Schule durchgeführt werden. Die Fortbildung ist Bestandteil jeder pädagogischen Berufstätigkeit. Alle Lehrerinnen und Lehrer und Lehrmeisterinnen und Lehrmeister der Schule sind zur Fortbildung verpflichtet.
(4)
Jede Schule erstellt für sich ein Fortbildungsprogramm, das alle in der Schule Tätigen erfasst und sich an den konkreten schulischen Anforderungen orientiert, führt eigene Fortbildungsmaßnahmen durch und beteiligt sich an externen Angeboten.
(5)
Das Nähere zu den Anforderungen des Fortbildungsprogramms sowie der Inhalt und der Umfang der Fortbildungspflicht des schulischen Personals wird durch Rechtsverordnung geregelt.