Jurafuchs

§ 67

BremSchVwG
Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters
Die Schulleitung
Stand 2021-07-30
(1)
Die Schulleiter und die Schulleiterinnen werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat als den zuständigen Behörden bestellt (Übertragung der Funktion).
(2)
Bei der Bestellung wird insbesondere berücksichtigt, ob über die Fachkenntnis für das Lehramt hinausgehende Qualifikationen für die Leitung von Schulen und Erfahrungen in unterschiedlichen schulbezogenen Institutionen vorliegen.
(3)
Neben den in Absatz 2 geforderten Eignungsvoraussetzungen können weitere für die Auswahl zugrundezulegende Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung sowie Grundsätze des Findungsverfahrens durch Rechtsverordnung festgelegt werden. Die Rechtsverordnung kann auch Näheres über die Kriterien, und das Verfahren für die Feststellung der Bewährung und die Übertragung des Amtes der Schulleiterin oder des Schulleiters auf Lebenszeit nach § 5 Abs. 6 des Bremischen Beamtengesetzes sowie Eignungskriterien für die Ämter der Mitglieder der Schulleitung festlegen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →