Jurafuchs

§ 83

BremSchVwG
Stellvertreter/Stellvertreterin
Gemeinsame Wahl- und Verfahrensvorschriften
Stand 2021-07-30
(1)
Für jedes gewählte stimmberechtigte Mitglied eines Gremiums und für jede Sprecherin und jeden Sprecher wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist berechtigt, an den Sitzungen des Gremiums mit beratender Stimme teilzunehmen. In Abwesenheit des stimmberechtigten Mitglieds gehen dessen Rechte auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter über.
(2)
Ist bei einem Elternvertreter oder bei einer Elternvertreterin, bei einem Vertreter oder einer Vertreterin des Ausbildungsbeirats oder bei einem Schülervertreter oder bei einer Schülervertreterin auch der Stellvertreter oder die Stellvertreterin verhindert, kann ein anderer Vertreter oder eine andere Vertreterin, der oder die vom stimmberechtigten Mitglied benannt wird, mit beratender Stimme teilnehmen.

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